Patient*innenrechte und -pflichten
Das Wohl der Patient*innen zu gewährleisten, steht im Fokus des Arbeitsalltags jeder einzelnen Mitarbeiterin/jedes einzelnen Mitarbeiters des LKH-Univ. Klinikum Graz. Daher sind auch alle Organisations- und Behandlungsabläufe in unserem Krankenhaus auf Ihre medizinischen und pflegerischen Bedürfnisse ausgerichtet. Umso wichtiger es uns, stets auch ein offenes Ohr für Ihre Wünsche und Anregungen, aber auch für eine mögliche Kritik zu haben. Daher dürfen wir Sie ermutigen, uns im Fall des Falles Ihre Anliegen mitzuteilen. Idealerweise gleich direkt vor Ort, d. h. auf der Station oder in der Ambulanz, auf/in der Sie betreut wurden. Sollte dies aus irgendeinem Grund nicht möglich sein und Sie außerdem das Gefühl haben, dass Ihre Patient*innenrechte nicht ausreichend gewahrt wurden, wenden Sie sich bitte an die Stabsstelle Recht und Beschwerden oder direkt an die ärztliche oder pflegerische Leitung der jeweiligen Klinik.
Des Weiteren hat das Land Steiermark hat für Patient*innen der steirischen Krankenanstalten eine Patient*innenvertretung eingerichtet, die Patient*innen- und Pflegeombudsschaft: Dr. Michaela Wlattnig und ihre Mitarbeiter*innen stehen Ihnen gerne mit Information und Beratung zur Seite und helfen bei der Durchsetzung Ihrer Anliegen.
- Es besteht Ihnen gegenüber die Verpflichtung, Sie über Behandlungsmöglichkeiten und typische Risiken aufzuklären.
- Selbstverständlich können Sie jederzeit eine Vertrauensperson Ihrer Wahl hinzuziehen bzw. zu Rate ziehen.
- Wir dürfen Untersuchungen und Behandlungen grundsätzlich nur nach Ihrer vorherigen Zustimmung vornehmen.
- Sofern Sie jünger als 18 Jahre sind, hat die behandelnde Ärztin / der behandelnde Artzt zu überprüfen, ob Sie selbst in die vorgesehene Behandlung einwilligen können, oder ob es der Zustimmung Ihres gesetzlichen Vertreters bedarf. Gleiches gilt, wenn die Einsichts- und Urteilsfähigkeit aus anderen Gründen als der Minderjährigkeit (geistige Behinderung, psychische Erkrankung etc.) beeinträchtigt ist.
- Fehlt für die Zustimmung die Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so ist – sofern die Vornahme der medizinischen Behandlung nicht durch eine verbindliche Patientenverfügung ausgeschlossen ist oder eine Vorsorgevollmacht vorliegt – die Zustimmung einer/eines dazu berechtigten Vertreterin/Vertreters erforderlich.
- Wenn ein Aufschub der Behandlung Ihr Leben gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung verbunden wäre, kann der Arzt/die Ärztin von der Einholung Ihrer Zustimmung absehen. In diesen Fällen hat der behandelnde Arzt/die behandelnde Ärztin Entscheidungen zu Ihrem Wohl und in Ihrem Interesse zu treffen.
- Sollten Sie es wünschen, können Sie auch gegen den ärztlichen Rat die Krankenanstalt vorzeitig verlassen. In diesem Fall müssen Sie vorher über alle nachteiligen gesundheitlichen Folgen informiert werden und dies schriftlich bestätigen (Entlassung gegen Revers).
- Für die ärztliche Behandlung und Pflege ist ausschließlich Ihr Gesundheitszustand maßgeblich. Sie werden stationär so lange ärztlich behandelt, gepflegt und verköstigt, wie dies aus medizinischer Sicht notwendig ist.
- Unbedingt notwendige erste ärztliche Hilfe darf in öffentlichen Krankenanstalten niemandem verweigert werden.
- Notfallpatient*innen müssen somit jederzeit aufgenommen werden. Sollte kein Bett in der entsprechenden Klasse verfügbar sein, werden Sie selbstverständlich ohne Verrechnung von Mehrkosten so lange in der Sonderklasse untergebracht, bis der Platzmangel behoben ist.
- Mutter (Begleitperson) und Säugling sind gemeinsam in Krankenanstaltspflege aufzunehmen. Ansonsten können Begleitpersonen nur dann aufgenommen werden, wenn die Anstaltseinrichtungen dies zulassen.
- Ärztliche Untersuchungen und Behandlungen in Krankenanstalten dürfen nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft vorgenommen werden.
- Ihre Entlassung erfolgt, wenn auf Grund des Ergebnisses einer anstaltsärztlichen Untersuchung die Anstaltspflege nicht mehr notwendig ist.
- Vor jeder Entlassung erfolgt die Feststellung Ihres Gesundheitszustandes.
- Über Ihr Verlangen ist Ihnen über die Dauer der Anstaltsbehandlung eine Bestätigung auszustellen.
- Sie haben ein Recht auf Ausstellung eines Entlassungsbriefes.
- Kann eine/ein Patient*in sich nicht selbst überlassen werden und ist seine/ihre Übernahme durch Angehörige oder ihr nahe stehende Personen nicht sichergestellt, ist der nach dem Sitz der Krankenanstalt zuständige Träger der Sozialhilfe rechtzeitig von der bevorstehenden Entlassung zu verständigen.
- Sie haben ein Recht auf rücksichtsvolle und umsichtige Behandlung.
- Sie haben ein Recht auf ausreichende Wahrung der Intimsphäre auch in Mehrbetträumen.
- Die Krankenanstalten verpflichten sich, Krankenräume bei stationärer Versorgung von Kindern möglichst kindergerecht auszustatten.
- Sie haben ein Recht darauf, dass ausreichend Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten mit der Außenwelt bestehen. Im Fall einer nachhaltigen Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes können Vertrauenspersonen auch außerhalb der Besuchszeiten Kontakt mit Ihnen aufnehmen.
- Auf Wunsch erhalten Sie Unterstützung von psychologisch geschulten Personal.
- Auf Wunsch können Sie eine seelsorgerische Betreuung in Anspruch nehmen.
- Die Krankenanstalt hat sicherzustellen, dass ein würdevolles Sterben ermöglicht wird.
- Den Vertrauenspersonen ist eine Kontaktpflege mit Sterbenden zu ermöglichen.
Sie haben das Recht, Ihre Krankengeschichte über die Behandlung und deren Verlauf einzusehen und erhalten auf Wunsch eine kostenpflichtige Kopie der Krankengeschichte.
- Alle in einer Krankenanstalt beschäftigten Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit erstreckt sich auf alle Ihren Gesundheitszustand betreffenden Umstände sowie auf Ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse, die diesen Personen in Ausübung ihrer Funktion anlässlich Ihrer Behandlung bekannt geworden sind.
- Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht sind gesetzlich genau geregelt. Keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht, wenn Sie der Weitergabe von Daten bzw. Informationen zugestimmt haben (Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht).
- Ihre Patient*innendaten sind besonders geschützt und dürfen von der Krankenanstalt nur verwendet, d. h. verarbeitet und übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Krankenanstalt notwendig ist. Jede Datenverwendung darf nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen.
- Auf Ihr Verlangen ist Ihnen von der Krankenanstalt auch darüber Auskunft zu geben, welche Daten über Sie verarbeitet werden und an wen welche Daten übermittelt wurden.
- Sie haben einen Anspruch auf Berichtigung falscher Daten.
- Die Rechtsträger von Krankenanstalten sind ermächtigt, personenbezogene Daten von Patient*innen in anonymisierter Form zu Zwecken der Ausbildung an Ausbildungseinrichtungen für Gesundheitsberufe zu übermitteln.
Hinweis: Für Anfragen über Ihre Anwesenheit gibt es in den Krankenanstalten ein Patientenauskunftsystem (Pförtner-, Religionsliste). Wenn Sie nicht wollen, dass über Ihre Anwesenheit gegenüber Dritten Auskunft erteilt wird, geben Sie dies bitte beim Aufnahmegespräch bekannt.
- Sie haben das Recht auf eine Informationsmöglichkeit über die Ihnen zustehenden Patient*innenrechte. Die Krankenanstalt ist verpflichtet, Sie oder Ihre Angehörigen zu informieren oder Ihnen eine Person oder Stelle bekannt zu geben, die Ihnen für Informationen, Beschwerden, aber auch Anregungen zur Verfügung steht.
- Wir sind bemüht, Hausbroschüren, Hausordnungen, allgemeine und stationsbezogene Informationen für Sie verfügbar zu halten. Der Inhalt dieser Broschüren reicht von der Vorstellung der Mitarbeiter*innen über das Leistungsangebot bis zu den Zeiten der Visiten, des Essens und den Besuchsregelungen. Fragen Sie im Krankenhaus danach.
- Um einen optimalen Gesundungsprozess zu gewährleisten, sind auch Sie angehalten, einige Richtlinien zu erfüllen.
- Dazu gehören insbesondere das Einhalten der Therapierichtlinien, die Kooperation mit den Ärzt*innen und dem Pflegepersonal während des Heilungsprozesses, die grundsätzliche Nikotin-, Alkohol- und Drogenabstinenz sowie das Anpassen an notwendige organisatorische Erfordernisse, die sich durch den Klinikumsbetrieb ergeben.
- Darüber hinaus haben Sie die Pflicht, sich gegenüber Mitpatient*innen und dem Krankenhauspersonal angemessen zu verhalten und auf deren Rechte Rücksicht zu nehmen. Ebenso gelten die allgemeinen Bedingungen der Hausordnung, die gut sichtbar in allen Gängen ausgehangen sind.
- Bitte beherzigen Sie diese Pflichten, damit Ihre Gesundung und die Ihrer Mitpatient*innen noch schneller von statten gehen kann.
Im Interesse einer bestmöglichen Behandlung und Betreuung unserer Patient*innen ist es notwendig, die Anordnungen des Personals zu befolgen. Personen, die sich den Anordnungen trotz Abmahnung nicht fügen oder gröblich gegen die Hausordnung verstoßen, können – außer in Fällen von Unabweisbarkeit – aus dem Krankenhaus gewiesen werden.
- Das Betreten und Befahren des Krankenhausbereichs und seiner Einrichtungen ist nur im vom Direktorium erlaubten Ausmaß zulässig und erfolgt auf eigene Gefahr. Zutrittsbeschränkungen und -verbote, insbesondere zu speziellen Risikobereichen, sind einzuhalten.
- Für das Abstellen von Fahrzeugen im Parkraum des Krankenhauses beachten Sie bitte die geltende Parkraum- und Garagenordnung.
- Tiere sind in den Räumlichkeiten des Krankenhauses nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Personals gestattet, ausgenommen davon sind ausgewiesene Assistenz- bzw. Therapiehunde.
- Aus hygienischen Gründen können Räumlichkeiten mit einem absoluten Tierverbotsschild versehen werden.
- Halten Sie die Räumlichkeiten, Einrichtungen und Plätze des Krankenhauses sauber. Bitte achten Sie auf eine adäquate Körperhygiene, widrigenfalls die Behandlung – außer bei Unabweisbarkeit – nicht vorgenommen werden kann.
- Für Wertgegenstände wird grundsätzlich keine Haftung übernommen. Bitte bringen Sie nur notwendige Dinge mit und verzichten Sie auf die Mitnahme von Schmuck, größeren Geldbeträgen oder anderen Wertsachen.
- Die Mitnahme von gefährlichen Gegenständen ist ausschließlich den hierzu befugten Personen (Sicherheitsdienst, Exekutive, Justizwache) im Rahmen ihrer dienstlichen Notwendigkeit gestattet.
- Tätigkeiten, die eine Brandgefahr darstellen, sind streng verboten. Im Brandfall betätigen Sie bitte sofort den Handfeuermelder und informieren Sie das Personal.
- Das Rauchen (einschließlich der Konsum von E-Zigaretten) ist nur in den ausdrücklich gekennzeichneten Rauchzonen gestattet. Bitte beachten Sie, dass das Rauchen ungesund ist und den Behandlungserfolg gefährden kann.
- Der Aufenthalt von offensichtlich betrunkenen Personen auf dem Areal des Krankenhauses ist verboten.
- Betteln, Hausieren, Waren- und Dienstleistungsverkehr, Veranstaltungen, Versammlungen und Aushänge sowie jede Art von Werbung sind im Bereich des Krankenhauses nur nach gesonderter Genehmigung des Direktoriums gestattet.
- Das Handyverbot in gekennzeichneten Bereichen ist zu beachten.
- Topfpflanzen sind in den Krankenzimmern nicht erlaubt.
- Foto-, Film- und Tonaufnahmen sind in den Einrichtungen des Krankenhauses nur nach vorheriger Zustimmung durch das Direktorium bzw. durch die Leitung der jeweiligen Organisationseinheit gestattet.
- Achten Sie zum Wohle unserer Patient*innen auf die Ruhezeiten und vermeiden Sie Lärm und störendes Verhalten.
- Bitte beachten Sie die Besuchszeiten und -regelungen der jeweiligen Station und vermeiden Sie Besuche in großer Anzahl. Mitarbeiter*innen der Station können im Interesse der (Mit-)Patient*innen und zur Aufrechterhaltung eines geregelten Krankenhausbetriebes Besuche und Besucher*innenzahlen einschränken.
- Verbale und tätliche Angriffe und sonstiges ausfälliges Verhalten werden in unserem Haus nicht toleriert und zum Schutz der auf dem Krankenhausareal befindlichen Personen geahndet.
LKH-Univ. Klinikum Graz / Stabsstelle Recht und Beschwerden
Auenbruggerplatz 1, 8036 Graz
Telefon: +43 316 385-83007
Fax: +43 316 385-16020
recht@uniklinikum.kages.at
Kontaktformular Land Steiermark: PatientInnen- und Pflegeombudsschaft